Rz. 51

Nach dem dänischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz).

Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis unter 100.000 DKK, die abnutzbar sind, unterliegen nicht der Vorsteuerberichtigungspflicht. Gleiches gilt bei einer Verwendungsänderung von maximal 10 %.

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