Rz. 52

Nach dem schwedischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Kapitel 8(a) Mehrwertsteuergesetz).

Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis unter 200.000 SEK, die abnutzbar sind, unterliegen nicht der Berichtigungspflicht. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen unterhalb einer Grenze von 400.000 SEK.

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