Rz. 57

Nach dem belgischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von fünfzehn Jahren. Bestimmte Rechte werden ebenfalls erfasst.

Gegenstände mit einem Preis unter 1.000 EUR fallen nicht unter die Vorsteuerberichtigungspflicht.

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