Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist zum Abzug der Vorsteuer bei Bewirtungsausgaben nicht berechtigt.

Der Unternehmer ist zum Abzug von 50 % der Vorsteuer bei Anschaffung und Miete von Pkw, Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Beförderungsmitteln sowie 50 % der Vorsteuer bei Anschaffung von weiteren Gütern und Dienstleistungen, die i. Z. m. der Nutzung der genannten Fahrzeuge stehen (z. B. Treibstoffkosten) nicht berechtigt. Deckelung des Vorsteuerabzugsrechts bei Anschaffungskosten von 400.000,00 HRK (ca. 52.800 EUR).

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schiffe, Flugzeuge und Pkws, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Personen- und Warenbeförderung, Vermietung, dem Weiterverkauf u.Ä. dienen, sowie bestimmte Pkw (Pkw der Kategorie N1, welche in den Zolltarif 8703 eingestuft sind).

 

Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weiterhin ist das Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer die unecht steuerbefreiten Lieferungen und Leistungen erbringt (vgl. Rn. 45 ff.) oder die Lieferungen und Leistungen für nicht unternehmerische Zwecke anschafft (z. B. für Eigenverbrauch).

 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Beträge zu erfolgen. Dies hat grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zuordnung der einzelnen Leistungen zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zu erfolgen. Vereinfachend kann der Unternehmer die Aufteilung auch nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen vornehmen.

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