Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich; lediglich für Unternehmer, die die Ist-Besteuerung vornehmen, ist seit 01.01.2013 der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung möglich (gilt nicht für Versorgungsunternehmen und Unternehmen, deren Umsätze 2 Mio. EUR übersteigen).

 

Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.

 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhrumsatzsteuer kann in dem Kalendermonat abgezogen werden, in dem sie entrichtet wurde. Wenn der Unternehmer von der alternativen Regelung zur EUSt Gebrauch macht (vgl. Rn. 13), fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem die EUSt-Schuld entstanden ist.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit der Entstehung der Erwerbsteuerpflicht. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 95

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (reverse charge) ist in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. die Bezahlung dieser ist nicht erforderlich.

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