Rz. 50

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Bulgarien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 71 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand,
  • Geschenke,
  • Anschaffung, Parken und Unterhalt eines PKW oder Motorrads (Ausnahme: Nutzung für Kerntätigkeit, wie z. B. bei Personenbeförderung).
 

Rz. 51

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 52

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen, soweit nicht eine direkte Zuordnung möglich ist (vgl. Art. 73 Mehrwertsteuergesetz).

Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen Prozentsatz mit zwei Dezimalen aufzurunden ist.

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