Rz. 50

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Griechenland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 30 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Tabak und Alkohol, außer für entsprechende Wiederverkäufer,
  • Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, alle Restaurantumsätze,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 9 Sitze), Motorrädern, Booten und Luftfahrzeugen für Freizeitzwecke (Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
 

Rz. 51

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 52

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 31 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf volle Prozent aufzurunden ist.

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