Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Luxemburg gibt es keine besonderen Vorsteuerausschlüsse. Auch geschäftliche Bewirtung berechtigt zum Vorsteuerabzug.

 

Rz. 52

Allerdings sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen (vgl. Art. 49 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 53

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 50 Mehrwertsteuergesetz).

Es sind zwei Methoden zulässig. Zum einen kann eine globale pro-rata-Methode angewendet werden. Dabei wird nach einem Umsatzschlüssel vorgegangen und der Prozentsatz auf die nächste volle Zahl aufgerundet.

Alternativ kann die Steuerbehörde ein zweistufiges Verfahren zulassen oder auch anordnen. Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, doch sind andere sachgerechte Methoden ebenfalls gestattet.

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