Rz. 47

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Norwegen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 8-2 bis 8-5 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kauf oder Leasing sowie Unterhalt von PKW, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Taxis, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • Geschenke, außer von geringem Wert,
  • Bewirtungsaufwendungen oder Repräsentationsaufwand,
  • Unterkunft für Personal und den Unternehmer selbst,
  • Kunstwerke und Antiquitäten, ausgenommen für Wiederverkäufer.
 

Rz. 48

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 49

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dies kann nach einem Umsatzschlüssel geschehen.

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