Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Polen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 86a und Art. 88 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kosten für Bewirtung,
  • Hotelübernachtungen,
  • 50 % der Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Kraftwagen (definiert idR als Fahrzeuge mit maximal 10 Sitzen, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung).
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 90 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.

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