Rz. 51

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sind Forderungen bzgl. einer erbrachten steuerpflichtigen Lieferung oder sonstigen Leistung im Vereinigten Königreich uneinbringlich geworden, so kann mittels des sog. "bad debt relief" die bereits entrichtete Umsatzsteuer wieder zurückerlangt werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betreffende Umsatzsteuer wurde bereits erklärt und an HM Revenue & Customs abgeführt.
  • Die uneinbringliche Forderung wurde auf ein spezielles Konto umgebucht.
  • Die Forderung besteht seit mindestens sechs Monaten seit Fälligkeit.
 

Rz. 52

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Weiterhin muss eine Kopie der betreffenden Ausgangsrechnung vorhanden sein und das Konto "uneinbringliche Forderung" folgende Informationen enthalten:

  • Gesamtbetrag der uneinbringlichen Forderung,
  • Umsatzsteuerbetrag, der mittels des "bad debt reliefs" berichtigt werden soll,
  • Erklärungszeitraum, in dem die Umsatzsteuer berichtigt wurde (nach Durchführung zu ergänzen),
  • Umsatzsteuerbetrag je Lieferung oder sonstiger Leistung,
  • Erklärungszeitraum, in dem die Umsatzsteuer ehemals abgeführt wurde,
  • erhaltene Teilzahlung je Lieferung oder sonstiger Leistung,
  • Name des Kunden,
  • Datum und Rechnungsnummer der betroffenen Rechnungen.
 

Rz. 53

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In dem, dem Sechsmonatszeitraum folgenden Erklärungszeitraum kann mittels der abzugebenden Umsatzsteuererklärung, die Umsatzsteuer korrigiert werden, indem der Betrag der abzuziehenden Vorsteuer dementsprechend erhöht wird.

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