Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland hängt der Vorsteuerabzug an folgenden Voraussetzungen:

  • Ein Unternehmer erbringt eine der USt unterliegende Leistung.
  • Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein und die Leistung wird für das Unternehmen des Leistungsempfängers – grundsätzlich zur Erbringung von steuerpflichtigen Umsätzen – ausgeführt.
  • Eine den Vorschriften des § 79 Abs. 1 UStG entsprechende (Original-)Rechnung liegt vor.
 

Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend davon gelten für den Vorsteuerabzug nachfolgende Spezialregelungen:

  • Für die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist Voraussetzung, dass der Unternehmer über die Zollunterlagen verfügt, in denen er als Empfänger oder Einführer der Gegenstände angeführt ist sowie, dass der Betrag der zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer in den Zollunterlagen ausgewiesen ist bzw. ihre Berechnung ermöglicht wird.
  • Die Abzugsfähigkeit der Steuer auf den i. g. Erwerb ist davon abhängig, dass die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers bestimmt sind und dass der Unternehmer über die (Original-)Rechnung verfügt.
  • Die Steuer, die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (reverse charge) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, kann von diesem als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für Zwecke seines Unternehmens ausgeführt worden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist hierzu nicht erforderlich.

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