11.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (§ 15 dUStG)

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem Steuersubjekt steht das Recht nach § 120 uUStG zu, von der seinerseits zu zahlenden Umsatzsteuer jenen Steueranteil in Abzug zu bringen, den ein anderes Steuersubjekt im Zuge eines Warengeschäftes oder einer Dienstleistung auf das Steuersubjekt abgewälzt hat bzw. ihm von der Zollbehörde nach einer Wareneinfuhr im Bescheid auferlegt und seinerseits auch bezahlt wurde.

 

Rz. 107

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus sind bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland noch folgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu erfüllen:

  • Eine den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechende Rechnung auf den Namen des Empfängers muss vorliegen.
  • Der Steuerpflichtige hat seine Aufzeichnungen gemäß der handelsrechtlichen Vorschriften in der einfachen oder doppelten Buchführung zu führen. Eine pauschalierte Kostenabrechnung darf das Steuersubjekt nicht anwenden.
 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gültigkeit der inländischen Steuernummer des Rechnungsausstellers kann von der Finanzverwaltung bedingt aufgehoben werden. In diesem Fall besteht kein Vorsteuerabzugsrecht beim Rechnungsempfänger, so dass daher die Veröffentlichung auf der Internet-Seite www.nav.gov.hu.hu der Finanzverwaltung laufend zu prüfen ist.

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In bestimmten Fällen gelten für den Vorsteuerabzug besondere Regelungen:

  • Die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer setzt das Vorliegen des Bescheides der Zollbehörde sowie die Entrichtung der Steuer voraus.
  • Beim i. g. Erwerb ist die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer ausschließlich dann gegeben, wenn eine der MwStSystRL entsprechende Rechnung vorliegt und die Umsatzsteuer im Rahmen der Selbstveranlagung gemeldet und abgeführt wurde. Dies gilt auch für die Vorsteuer, bei der der inländische Empfänger zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer anstelle des ausländischen Lieferanten oder Leistungserbringers verpflichtet ist, also auch beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (§§ 139–141 uUStG).
  • Die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer auf eigene Investitionen (selbst erstellte Anlagen) liegt dann vor, wenn dazu vorhergehend die Umsatzsteuer ebenfalls abgeführt wurde.
 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorsteuer können registrierte in- und ausländische Steuersubjekte im Rahmen des Veranlagungsverfahrens in Ungarn geltend machen. Liegt keine Registrierung oder keine Registrierungspflicht des ausländischen Steuersubjektes in Ungarn vor, so kann die Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens (vgl. Rn. 115 ff.) zurückgeholt werden. Liegt der Entstehungszeitpunkt der Vorsteuerabzugsberechtigung vor der Registrierung in Ungarn, wird der Vorsteuerabzug kraft Gesetzes versagt.

11.2 Vorsteuerabzugsverbot (§ 15 Abs. 2 dUStG)

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Steuersubjekte können die ihnen in Rechnung gestellte Vorsteuer von der Umsatzsteuerverbindlichkeit abziehen. Der Differenzbetrag ist an das zuständige ungarische Finanzamt abzuführen bzw. wird von diesem erstattet. Der Vorsteuerabzug ist insbesondere nicht möglich (§ 124 uUStG)

  • bei verbleitem und unverbleitem Benzin bzw. bei sonstigen Kraftstoffen, wenn sie für Pkws verwendet werden,
  • beim Erwerb von Pkw, die nicht zum Weiterverkauf oder zur Weitervermietung bestimmt sind,
  • bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Wartung und Reparatur von Pkws (ab dem 01.01.2013 besteht das Abzugsverbot nur noch bis zur Höhe von 50 % des Nettobetrages),
  • die Vorsteuer von Wohnimmobilien,
  • bei Gegenständen, die zur Errichtung und Erneuerung von Wohnimmobilien benötigt werden,
  • für Lebensmittel und Getränke sowie Bewirtungsrechnungen,
  • bei Taxirechnungen sowie Park- und Straßennutzungsgebühren,
  • bei Aufwendungen zum Erwerb, der Errichtung und Sanierung von Wohnhäusern,
  • bei Gaststättengewerbeleistungen und Unterhaltungsindustrieleistungen,
  • bei Jachten und anderen Wasserverkehrsmitteln, die der Vergnügung dienen,
  • für 30 % der Umsatzsteuer aus Telefondienstleistungen, Mobiltelefondienstleistungen, Internetdatenübertragungsleistungen, sofern dieser Anteil nicht weiterverrechnet wird.
 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Übt das Steuersubjekt Aktivitäten aus, die nur zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind über die abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge getrennte Aufzeichnungen zu führen. Ist eine getrennte Aufzeichnung nicht möglich, so findet die Verhältnismäßigkeitsregel Anwendung, um den Anteil des abzugsfähigen Vorsteuerbetrages zu ermitteln.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus besteht lediglich ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht bei Sachanlagevermögen, falls Steuersubjekte dieses gleichzeitig zur steuerpflichtigen und steuerbefreiten Tätigkeit anschaffen oder nutzen und die direkte Zuordnung der Vorsteuer nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn neben der Geschäftstätigkeit auch Privatverwendung vorliegt. Falls der Anteil der steuerbefreiten und steuerpflichtigen Tätigkeit sich um mehr als 10.000 HUF (rund 32 EUR) zum Jahr des Erwerbs der Sachanlage bzw. im Fall von eigenen Investitionen (selbst erstellten Sachanlagen) ...

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