11.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 92 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Lettland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 100 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand für Arbeitnehmer, auch Unterkunft für Arbeitnehmer,
  • 60 % der Kosten für Bewirtung und Entertainment,
  • Geschenke,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen, deren Preis eine "Luxusschwelle" übertrifft (definiert idR als Fahrzeuge mit maximal acht Sitzen, Wertgrenze aktuell 50.000 EUR, Ausnahmen gelten u. a. für Taxis und für Wiederverkäufer sowie bei nachgewiesener reiner geschäftlicher Nutzung),
  • 50 % der Kosten im Zusammenhang mit allen anderen Personenkraftwagen.
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird (vgl. Art. 98 Mehrwertsteuergesetz). Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, sind im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 52

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt. Vielmehr erfolgt vorrangig eine Verrechnung mit anderen Steuerschulden. Liegen solche nicht vor, wird der Übergang auf die nächste Meldeperiode vorgetragen.

Wenn am Jahresende ein Erstattungsüberhang verbleibt, erfolgt die Auszahlung innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der letzten Umsatzsteuermeldung des Jahres.

Es ist möglich, unterjährige Auszahlungsanträge zu stellen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • mindestens 90 % des Umsatzes stammen aus nicht steuerbaren oder echt steuerbefreiten Tätigkeiten,
  • der Überhang beträgt mindestens 1.500 EUR und die echt steuerbefreiten, nicht steuerbaren oder ermäßigt besteuerten Umsätze belaufen sich auf mindestens 20 % der Umsätze,
  • der Übergang stammt aus einer Investition und beträgt mindestens 150 EUR,
  • der Überhang beträgt mindestens 5.000 EUR,
  • der Übergang beträgt mindestens 1.500 EUR und hängt mit Umsätzen zusammen, die unter die inländische Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen.

Die Steuerbehörden können jeweils Unterlagen anfordern oder Prüfungen anordnen.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 53

Nach dem lettischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 101 und 102 Mehrwertsteuergesetz). Dabei bleiben bewegliche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten von maximal 70.000 EUR netto außer Ansatz.

11.5 Rechnungen

 

Rz. 54

In Lettland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerbaren Umsätze und für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 127ff. Mehrwertsteuergesetz). Die Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen auszustellen (vgl. Art. 131 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 55

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 56

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 130 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 57

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 125 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 58

Kleinbetragsrechnungen (vgl. Art. 126 Mehrwertsteuergesetz, Grenze: 150 EUR netto, müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Brutto- oder Nettoentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz.

Bei Rechnungen über maxima...

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