11.1 Allgemeines

 

Rz. 55

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 19 Erlass 633/1972). Seit dem 01.01.2017 müssen Vorsteuern spätestens zum Abgabetermin der Jahresmeldung für das Steuerjahr abgezogen werden, in dem die Leistung bezogen bzw. eine Anzahlung geleistet wurde, und ein ordnungsmäßiger Beleg vorgelegen hat (vgl. Erlass 50/2017).

11.2 Besondere Regelung bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 56

Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten besteuern, können die Vorsteuern erst nach Zahlung geltend machen. Dieser Ansatz weicht z. B. vom deutschem Modell (vgl. § 20 UStG) ab, basiert jedoch zutreffend auf der optionalen Regelung des Art. 167a MwStSystRL.

11.3 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 57

Nach dem italienischen Umsatzsteuerrecht berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 19-bis und 19-bis1 Erlass 633/1972). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Passagiertransport,
  • 60 % der Vorsteuer für Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffe und Kraftstoffe von Kraftfahrzeugen,
  • Aufwendungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen oder Freizeityachten,
  • Aufwendungen für Wohnungen,
  • Aufwendungen für Speisen und Getränke,
  • Repräsentationsaufwand,
  • geschäftliche Geschenke mit Kosten über 50 EUR,
  • seit dem 01.07.2018: Bezug von Kraftstoffen, Öl oder anderen Leistungen für Beförderungsmittel, wenn nicht mit Zahlungskarte, Kreditkarte oder ähnlichem Zahlungsmittel bezahlt.

Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.

 

Rz. 58

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 59

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 19 Erlass 633/1972).

Dabei ist zu beachten, dass in Italien grundsätzlich die sogenannte globale pro-rata-Methode implementiert wurde (vergleiche EuGH Urteil vom 14.12.2016, C-378/15, "Mercedes Benz Italia SpA"). Demzufolge sind sämtliche Vorsteuerbeträge nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Der Umsatzschlüssel ist dabei zu runden, d. h. ein kalkulatorischer Vorsteuerabzugssatz von 77,5 % wird auf 77 % abgerundet, ein Betrag von 77,6 % wird auf 78 % aufgerundet. Eine direkte Zuordnung von Vorsteuerbeträgen zu Abzugs- oder Ausschlussumsätzen ist in Italien nicht vorgesehen.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 60

Nach dem italienischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Art. 19-bis 2 Erlass 633/1972).

Voraussetzung für die Vorsteuerberichtigung ist in der Regel eine Nutzungsänderung um mehr als zehn Prozentpunkte. Es gilt eine Bagatellgrenze für die Anschaffung in Höhe von 516,46 EUR und ebenso bleiben Güter mit handelsrechtlichen Abschreibungssätzen über 25 % außer Ansatz.

11.5 Rechnungen

 

Rz. 61

In Italien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972). Bei Einzelhandelsumsätzen besteht eine Rechnungsstellungspflicht nur dann, wenn der Kunde eine Umsatzsteuerrechnung verlangt.

 

Rz. 62

Falls ein italienischer Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen von einem anderen italienischen Unternehmer empfängt und nicht bis spätestens zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat des Umsatzes folgt, eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat, ist er verpflichtet, den Leistungsbezug gegenüber der Steuerbehörde offenzulegen und bis spätestens zum Ende des fünften Monats nach dem Umsatz die Umsatzsteuer an die Steuerbehörden zu entrichten.

 

Rz. 63

Grundsätzlich schuldet ein italienischer Unternehmer die von ihm in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Um die Umsatzsteuer zu vermindern, ist es notwendig, einen Entgeltminderungsbeleg auszustellen. Dieser Entgeltminderungsbeleg ist als solcher zu kennzeichnen, mit einer Nummer zu versehen und mit einem eindeutigen Bezug auf die ursprüngliche Umsatzsteuerrechnung. Die Verpflichtung, Entgeltminderungsbelege auszustellen, gilt sowohl bei Fehlern in Rechnungen als auch bei einer nachträglichen Verständigung über eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 64

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 65

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 21 Erlass 633/1972):

  • Name und Anschrift des Le...

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