11.1 Allgemeines

 

Rz. 50

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 271 und 289 Steuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Frankreich berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Unterbringung von Angestellten (incl. Hotelkosten),
  • Geschenke, ausgenommen von geringem Wert,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von PKW und Motorrädern (Ausnahmen u. a. für Transportunternehmer oder Vermieter),
  • Personenbeförderungskosten,
  • verbotene Werbung für Alkohol,
  • 90 % der Kosten für Kraftstoffe (hier wird gleitend in den kommenden Jahren der anteilige Vorsteuerabzug erhöht).
 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht entweder nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf volle Prozent aufgerundet wird, oder zweistufig.

Im zweistufigen Verfahren sind Leistungen, die nur für Abzugsumsätze oder nur für Ausschlussumsätze verwendet werden, zunächst im Weg der direkten Zuordnung zu verarbeiten und nur der verbleibende Vorsteuerbetrag aufzuteilen.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 54

Wenn sich aus einer Umsatzsteuermeldung ein Erstattungsanspruch ergibt, wird dieser in der Regel nicht sofort ausgezahlt, sondern auf die Folgeperiode vorgetragen.

Zum Jahresende kann ein Auszahlungsantrag gestellt werden, falls der Betrag mindestens 150 EUR beträgt.

Unternehmen, die vierteljährliche Umsatzsteuermeldungen einreichen, können alternativ zum Ende jedes Quartals einen Auszahlungsantrag stellen, wenn der Saldo mindestens 760 EUR beträgt.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 55

Nach dem französischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren.

11.5 Rechnungen

 

Rz. 56

In Frankreich steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer oder juristische Personen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 289 Steuergesetz). Ausnahmen gelten im Einzelhandel.

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen (vgl. Art. 319 Steuergesetz).

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig (vgl. Art. 289 Steuergesetz).

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 289 Steuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, getrennt pro Einheit,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen alle genannten Elemente mit Ausnahme der Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistenden enthalten.

11.6 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 61

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 289 Steuergesetz).

11.7 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 62

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Bei Fremdwährung müssen aber Angaben zur Umrechnung enthalten sein, d. h. entweder zusätzliche Beträge in Euro oder ein Wechselkurs.

Die Umrechnung hat nach dem EZB-Kurs zu erfolgen (vgl. Art. 266 Steuergesetz).

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