11.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerben sowie der Einfuhr von Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Vorsteuerüberhänge werden auf Antrag von den niederländischen Steuerbehörden erstattet (vgl. Art. 17 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht der Niederlande berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 15 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Mahlzeiten und Getränke in Restaurants, Hotels, Bars, Pubs etc.,
  • Repräsentationsaufwand (Ausgaben für Unterhaltung und Luxusgüter),
  • Alkohol und Tabak (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Werbegeschenke (sofern der Wert 227 EUR übersteigt, wenn der Empfänger selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist),
  • Sachbezüge (wie Essen und Getränke in unternehmenseigener Kantine oder bei Unternehmensveranstaltungen, Nutzung von Telefonen und Computern für private Zwecke) für Arbeitnehmer, sofern diese im Jahr einen Nettobetrag von 227 EUR übersteigen. Wird die Wertgrenze im Unternehmen insgesamt überschritten, ist die unterjährig geltend gemachte Vorsteuer auf sämtliche Sachbezüge am Jahresende zurückzuzahlen.
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Grundsätzlich sind in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Danach verbleibende Vorsteuerbeträge sind nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen (vgl. Art. 11 Durchführungsverordnung).

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 52

Nach dem niederländischen Umsatzsteuergesetz ist für Wirtschaftsgüter, die im Unternehmen mindestens fünf Jahre genutzt werden, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sofern sich innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraums der Vorsteuerschlüssel um mehr als 10 % ändert oder diese veräußert oder entnommen werden. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Gegenstände fünf Jahre und für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter zehn Jahre (vgl. Art. 13 und 13 a Durchführungsverordnung). Bei Immobilien ist zu beachten, dass eine Änderung des Vorsteuerschlüssels um mehr als 10 % unter bestimmten Umständen dazu führen kann, dass die Option zur Umsatzsteuer rückwirkend ihre Gültigkeit verliert.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 53

In den Niederlanden sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 34c Mehrwertsteuergesetz). Ausnahmen bestehen für Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Transaktionen ausführen, Unternehmer, die bestimmte Personenbeförderungsleistungen erbringen sowie für Unternehmer, die in Hotels, Restaurants und ähnlichen Einrichtungen Speisen und Getränke ausgeben.

Rechnungen sind bis zum 15. Kalendertag des auf die Lieferung oder Leistung folgenden Monats auszustellen. Bei Vorauszahlungen ist für jede Zahlung vor Fälligkeit des Vorauszahlungsbetrags eine Vorauszahlungsrechnung zu stellen.

 

Rz. 54

Die Abrechnung kann auch im Gutschriftsverfahren erfolgen, wenn dies in der Branche gängige Praxis ist. In diesem Fall muss zwischen dem Lieferanten und dem Aussteller der Gutschriften Einigkeit über die Anwendung des Gutschriftsverfahrens bestehen.

 

Rz. 55

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 35a Mehrwertsteuergesetz):

  • Datum der Ausstellung,
  • Fortlaufende Rechnungsnummer basierend auf einem oder mehreren Nummernkreisen, die eine eindeutige Identifikation der Rechnung ermöglichen,
  • Name und Anschrift des Leistenden sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, inklusive aller Details, die erforderlich sind, um den korrekten anwendbaren Umsatzsteuersatz zu bestimmen,
  • Datum der Lieferung oder Leistung sowie bei Vorausrechnungen das Fälligkeitsdatum der Vorauszahlung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen sowie Angabe des Nettopreises pro Einheit, eventueller Vorauszahlungen, vereinbarter Rabatte oder anderer Preisnachlässe,
  • anwendbarer Umsatzsteuersatz,
  • Nettogesamtvergütung,
  • falls eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommt, Hinweis auf die Befreiungsvorschrift,
  • sofern im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird, Hinweis auf die Abrechnung im Gutschriftsverfahren,
  • sofern der Leistun...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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