11.1 Allgemeines

 

Rz. 48

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Kapitel 8 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 49

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Schweden berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Kapitel 8 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kauf von PKW oder Motorrädern, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • 50 % der Vorsteuern aus entsprechenden Miet- oder Leasingaufwendungen, Ausnahme wie oben,
  • Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit nicht ertragsteuerlich abziehbar (allgemeine Grenze 300 SEK pro Person und Anlass).
 

Rz. 50

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 51

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz).

Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 52

Nach dem schwedischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren (vgl. Kapitel 8(a) Mehrwertsteuergesetz).

Wirtschaftsgüter mit einem Nettopreis unter 200.000 SEK, die abnutzbar sind, unterliegen nicht der Berichtigungspflicht. Gleiches gilt für unbewegliches Vermögen unterhalb einer Grenze von 400.000 SEK.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 53

In Schweden steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Kapitel 11 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

 

Rz. 54

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 55

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.

 

Rz. 56

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er Steuerschuldner ist,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Einheitspreis (netto),
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen.
 

Rz. 57

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 4.000 SEK brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Identifikationsmerkmale des Leistenden,
  • Ausstellungsdatum,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag oder Angaben, mit denen dieser eindeutig ermittelt werden kann.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 58

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen.

11.6 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 59

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in schwedischen Kronen ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag muss stets entweder in SEK oder in EUR angegeben werden.

Fremdwährungen sind nach dem durchschnittlichen Marktkurs oder dem EZB-Kurs umzurechnen (vgl. Kapitel 7 Mehrwertsteuergesetz).

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