11.1 Allgemeines

 

Rz. 49

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 68 Mehrwertsteuergesetz). Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 71 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsatzsteuer aus der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss das entsprechende Anmeldeprotokoll vorliegen.

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 50

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Bulgarien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 71 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand,
  • Geschenke,
  • Anschaffung, Parken und Unterhalt eines PKW oder Motorrads (Ausnahme: Nutzung für Kerntätigkeit, wie z. B. bei Personenbeförderung).
 

Rz. 51

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 52

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen, soweit nicht eine direkte Zuordnung möglich ist (vgl. Art. 73 Mehrwertsteuergesetz).

Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen Prozentsatz mit zwei Dezimalen aufzurunden ist.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 53

Bei einem Vorsteuerüberhang aus einer Umsatzsteuermeldung, wird dieser nicht direkt ausgezahlt. Vielmehr wird er vorrangig mit anderen offenen Steuerschulden oder Sozialversicherungsbeiträgen verrechnet. Ein verbleibender Überhang wird grundsätzlich vorgetragen und kann dann mit den Zahllasten der folgenden zwei Meldemonate verrechnet werden (vgl. Art. 92 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 54

Sollte danach immer noch ein Erstattungssaldo verbleiben, wird dieser binnen 30 Tagen nach Abgabe der zweiten Umsatzsteuermeldung in den Folgezeiträumen ausgezahlt.

Es besteht eine gesonderte Möglichkeit, eine Erstattung bereits innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Umsatzsteuermeldung mit dem Überhang zu erhalten (ohne das Verrechnungsverfahren), wenn der Steuerpflichtige zu einer der folgenden Gruppen gehört:

  • Vom Finanzministerium anerkannte "Investoren";
  • von der Nationalen Steuerverwaltung als "niedriges Risiko" gruppierte Unternehmen, die keine unbezahlten Verbindlichkeiten gegen die öffentliche Hand haben;
  • Steuerpflichtige, deren steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht in einer 12-Monats-Periode über 30 % des Gesamtumsatzes ausmachen;
  • bestimmte Landwirte.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 55

Nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren (vgl. Art. 79a und 79b Mehrwertsteuergesetz).

Gegenstände mit einem Preis unter 5.000 BGN fallen nicht unter die Vorsteuerberichtigungspflicht.

11.5 Rechnungen

 

Rz. 56

In Bulgarien steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 113 Mehrwertsteuergesetz). Bei Umsätzen an Nichtunternehmer gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 5 Tagen nach der Lieferung oder Dienstleistung oder dem Erhalt einer Anzahlung zu stellen (vgl. Art. 113 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung oder Entgelterhöhung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen und den Berichtigungsgrund bezeichnen (vgl. Art. 115 Mehrwertsteuergesetz). Sie sind innerhalb von 5 Tagen auszustellen.

Rechnungen an andere bulgarische Unternehmen müssen deren Umsatzsteueridentifikationsnummer oder BULSTAT-Nummer enthalten.

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbunden werden.

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 114 Mehrwertsteuergesetz):

  • eine Bezeichnung als Rechnung,
  • einen Hinweis, dass es sich um das Original handelt,
  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer und BULSTAT-Nummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers sowie dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, falls er eine besitzt,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • der zu zahlende Betrag, falls er von der Summe aus Entgelt und Umsatzsteuer abweicht,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, pro Einheit,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Kleinbetragsr...

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