11.1 Allgemeines

 

Rz. 50

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 22 und 23 i. V. m. Schedule 10 Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Besondere Regelung bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

 

Rz. 51

Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten besteuern, können die Vorsteuern erst nach Zahlung geltend machen. Dieser Ansatz weicht z. B. vom deutschem Modell (vgl. § 20 UStG) ab, basiert jedoch zutreffend auf der optionalen Regelung des Art. 167a MwStSystRL.

11.3 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 52

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Malta berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 22 und 23 i. V. m. Schedule 10 Art. 3 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Bewirtungs- oder Repräsentationsaufwand, einschließlich solchem für Arbeitnehmer,
  • Leasing, Anmietung oder Kauf sowie aus Unterhaltskosten, Schmierstoffen und Kraftstoffen von nichtkommerziellen Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen,
  • Tabak oder Alkohol,
  • Kunstwerke oder Antiquitäten.

Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.

 

Rz. 53

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 54

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht nach einem Umsatzschlüssel (vgl. Art. 22 und 23 i. V. m. Shedule 10 Art. 4 bis 9 Mehrwertsteuergesetz).

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 55

Nach dem maltesischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zwanzig Jahren. Wirtschaftsgüter mit Kosten bis 1.160 EUR unterfallen nicht den Berichtigungsregelungen.

11.5 Rechnungen

 

Rz. 56

In Malta steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 50 Mehrwertsteuergesetz). Bei Einzelhandelsumsätzen sind Steuerquittungen auszustellen, die der Kunde mindestens 24 Stunden aufbewahren muss. Diese Regelung gilt nicht für grenzüberschreitende Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Nichtunternehmer.

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 3 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
  • Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
 

Rz. 60

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 100 EUR Brutto) müssen nur folgende Elemente enthalten (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 5 Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und ausreichende Angaben, um den Umsatzsteuerbetrag zu ermitteln.

11.6 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 61

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurde das Umsatzsteuergesetz geändert, um nach den Vorgaben der Europäischen Union die digitale Rechnungstellung zu erleichtern. Grundsätzlich gilt seit diesem Zeitpunkt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 6 Mehrwertsteuergesetz).

11.7 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 62

Rechnungen dürfen auch in Fremdwährungen ausgestellt werden. Der Umsatzsteuerbetrag ist aber stets in Euro anzugeben, wobei der amtliche EZB-Kurs für die Umrechnung zu verwenden ist (vgl. Art. 50 i. V. m. Schedule 12 Art. 7 Mehrwertsteuergesetz).

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