11.1 Allgemeines

 

Rz. 50

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 59 ff. Mehrwertsteuergesetz).

Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 59 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Irland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Speisen, Getränke und Unterkunftskosten, außer bei besonders definierten Konferenzveranstaltungen, eingeschlossen sind Kosten für entsprechend genutzte Gebäude,
  • Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, Restaurantumsätze,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 16 Sitze, Ausnahmen gelten u. a. für Wiederverkäufer. Bei mindestens 60 % geschäftlicher Nutzung und Erfüllung bestimmter Emissionsstandards sind 20 % der Vorsteuer abziehbar),
  • Benzin, außer für Wiederverkäufer (Diesel ist nicht betroffen).
 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Es gilt eine Sonderregelung für Rechnungen, die binnen sechs Monaten nicht bezahlt wurden (vgl. Art. 62A Mehrwertsteuergesetz). Soweit dies der Fall ist, muss der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden.

 

Rz. 54

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 61 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, wobei auf volle Prozentpunkte aufgerundet wird. Führt diese Methode nicht zu einer sachgerechten Aufteilung, sind andere Methoden (z. B. Kostenschlüssel, Mitarbeiterschlüssel) anzuwenden. Dies kann auch durch die Steuerbehörde verlangt werden.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 55

Nach dem irischen Umsatzsteuergesetz gilt für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von 20 Jahren und für Renovierungen usw. derselben ein Zeitraum von 10 Jahren (vgl. Art. 63 und 64 Mehrwertsteuergesetz). Für andere Wirtschaftsgüter gibt es nur eine Vorsteuerberichtigungsregelung für Änderungen im ersten Nutzungsjahr.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 56

In Irland steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle Umsätze an Unternehmer, alle innergemeinschaftlichen Umsätze, alle Umsätze an steuerbefreite Unternehmer und alle Umsätze an die öffentliche Hand eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 66 Mehrwertsteuergesetz). Dies gilt nicht bei Umsätzen an sonstige Nichtunternehmer. Rechnungen sind spätestens 15 Tage nach Ablauf des Leistungsmonats auszustellen.

 

Rz. 57

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 58

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig.

 

Rz. 59

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations"):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie Nettoeinzelentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen.
 

Rz. 60

Es gibt keine allgemeine Regelung für Kleinbetragsrechnungen.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 61

Irland hat die vereinfachten Regelungen für digitale Rechnungstellung umgesetzt (vgl. Art. 21 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations").

11.6 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 62

Rechnungen können in anderen Währungen als EUR ausgestellt werden, aber der Umsatzsteuerbetrag ist stets in EUR anzugeben (vgl. Art. 20 der Mehrwertsteuer-Anwendungsvorschrift – "Regulations").

Fremdwährungen sind nach den Zentralbankkursen oder einer anderen mit den Finanzbehörden abgestimmten Methode umzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge