11.1 Allgemeines

 

Rz. 46

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 47

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Norwegen berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 8-2 bis 8-5 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kauf oder Leasing sowie Unterhalt von PKW, dies gilt u. a. nicht für Autohandel, Taxis, Autovermieter oder Fahrschulen,
  • Geschenke, außer von geringem Wert,
  • Bewirtungsaufwendungen oder Repräsentationsaufwand,
  • Unterkunft für Personal und den Unternehmer selbst,
  • Kunstwerke und Antiquitäten, ausgenommen für Wiederverkäufer.
 

Rz. 48

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 49

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Dies kann nach einem Umsatzschlüssel geschehen.

11.3 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 50

Nach dem norwegischen Umsatzsteuergesetz gilt für bestimmte Gegenstände eine Vorsteuerberichtigungspflicht. Zum einen ist der Vorsteuerabzug bei PKW nach einem pro-rata-Satz zu berichtigen, wenn das Fahrzeug innerhalb von vier Jahren verkauft oder zu einem nichtsteuerbaren Bereich zugeordnet wird (vgl. Art. 9-6 Mehrwertsteuergesetz). Gleiches gilt für noch nicht fertiggestellte Immobilien bei entsprechenden Veränderungen vor der Fertigstellung.

 

Rz. 51

Weiterhin besteht eine allgemeine Vorsteuerberichtigungspflicht, wenn bei anderen Anlagegütern (Vorsteuerabzug mindestens 50.000 NOK) oder unbeweglichem Vermögen (Vorsteuerabzug mindestens 100.000 NOK) eine Nutzungsänderung eintritt (vgl. Art. 9-2 bis 9-5 Mehrwertsteuergesetz). Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre für allgemeine Anlagegüter und zehn Jahre für unbewegliches Vermögen.

11.4 Rechnungen

 

Rz. 52

In Norwegen steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen Umsätze an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen (vgl. Art. 15-10 Mehrwertsteuergesetz). Für Geschäfte mit Nichtunternehmern gilt keine allgemeine Rechnungsstellungspflicht.

 

Rz. 53

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen.

 

Rz. 54

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind nach entsprechender Vereinbarung möglich.

 

Rz. 55

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Art. 61 des Erlasses zur Mehrwertsteuer):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • Eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.
 

Rz. 56

Kleinbetragsrechnungen (Grenze: 50.000 NOK) müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Mehrwertsteuernummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • Rechnungsnummer,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt,
  • Umsatzsteuerbetrag.

11.5 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 57

Grundsätzlich gilt eine Gleichstellung digitaler Rechnungen mit Papierrechnungen, und es gibt keine besonderen Anforderungen wie z. B. Signaturen oder Formatvorgaben.

11.6 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 58

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in norwegischen Kronen ausgestellt werden.

Fremdwährungen sind zum Tageskurs der Rechnung umzurechnen.

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