11.1 Allgemeines

 

Rz. 49

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für Ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, innergemeinschaftlichen Erwerben sowie der Einfuhr von Waren zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 92 ff. Mehrwertsteuergesetz). Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen.

11.2 Vorsteuerüberschuss

 

Rz. 50

Sofern die Vorsteuer die Ausgangsumsatzsteuer übersteigt, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die Erstattung von Vorsteuerüberhängen wünscht oder die Überhänge vorträgt, um sie in den folgenden vier Jahren mit der Ausgangsumsatzsteuer zu verrechnen.

Die Erstattung von Vorsteuerüberhängen kann entweder in der letzten Voranmeldung eines Jahres beantragt werden oder monatlich. Die Finanzverwaltung hat in jedem Fall bis zu sechs Monate Zeit, die Rechtmäßigkeit der Erstattung zu überprüfen. Das Guthaben wird dann zuzüglich Erstattungszinsen ausbezahlt. Steuerpflichtige, die eine monatliche Erstattung wünschen, müssen monatlich zusätzliche Informationen einreichen (Formular 340).

11.3 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Spanien berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 95f. Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Repräsentationsaufwand,
  • Geschenke (ausgenommen solche mit einem sehr geringen Wert),
  • Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Schmuck, Edelsteine etc.,
  • 50 % aus Kauf, Leasing oder Anmietung sowie aus Wartungs- und Unterhaltskosten von Automobilen, außer der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass das Automobil in größerem Umfang für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Ferner besteht ein volles Abzugsrecht für Lieferwagen, Fahrzeuge zur Personenbeförderung, Fahrschulwagen, Testfahrzeuge, Fahrzeuge von Wachdiensten etc.

Der Vorsteuerausschluss gilt nicht, wenn die Aufwendungen bezogen werden, um sie im Zuge einer geschäftlichen Aktivität in Ausgangsumsätze einfließen zu lassen, also insbesondere für Wiederverkäufer entsprechender Leistungen.

 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 102 bis 106 Mehrwertsteuergesetz).

Die Vorsteueraufteilung erfolgt nach einem globalen Umsatzschlüssel, der auf den nächsten vollen ganzzahligen Prozentsatz aufzurunden ist. Alternativ ist es zulässig, in einem zweistufigen Verfahren zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen und die verbleibenden Vorsteuern dann nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige für die Anwendung der Methode der direkten Kostenzuordnung optieren. Die Option ist dann für drei Jahre bindend. Allerdings ist die Anwendung der Methode der direkten Kostenzuordnung dann verpflichtend, wenn die Anwendung des globalen Umsatzschlüssels zu einem mehr als 10 % höheren Erstattungsbetrag führen würde.

Ist ein Unternehmen in verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren tätig, so ist die Vorsteueraufteilung für jeden Sektor separat vorzunehmen.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 54

Nach dem spanischen Umsatzsteuergesetz ist für Wirtschaftsgüter, die im Unternehmen länger als ein Jahr genutzt werden und deren Anschaffungskosten 3.005,06 EUR (500.000 Peseten, vgl. Art. 108 Mehrwertsteuergesetz) übersteigen, eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, sofern sich innerhalb des Vorsteuerberichtigungszeitraumes der Vorsteuerschlüssel um 10 % ändert oder diese veräußert oder entnommen werden. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum beträgt für bewegliche Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, fünf Jahre und für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter zehn Jahre (vgl. Art. 107 Mehrwertsteuergesetz).

11.5 Rechnungen

 

Rz. 55

In Spanien sind steuerpflichtige Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen, und zwar bis spätestens zum 16. Tag des Monats nach Entstehung der Steuerschuld. Ausnahmen bestehen nur für bestimmte steuerfreie Finanz- und Versicherungsumsätze.

 

Rz. 56

Bei Warenrückgabe oder Entgeltminderung oder im Falle anderweitiger Änderungen des Rechnungsbetrags sowie bei inhaltlich unvollständigen Rechnungen kann ein Korrekturbeleg erstellt werden. Der Steuerpflichtige darf die Ausgangsumsatzsteuer dann berichtigen, wenn der Kunde seinen Vorsteuerabzug angepasst und dies dem Lieferanten schriftlich bestätigt hat. Der Korrekturbeleg ist auf die Rechnung zu referenzieren.

 

Rz. 57

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, sollten jedoch mit einer schriftlichen Vereinbarung verbun...

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