11.1 Allgemeines

 

Rz. 49

Grundsätzlich sind umsatzsteuerliche Unternehmer aus den für ihr Unternehmen bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Regelmäßig ist der Vorsteuerabzug durch eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. im Fall der Einfuhrumsatzsteuer durch ein ordnungsgemäßes Zolldokument nachzuweisen (vgl. Art. 21 ff. Mehrwertsteuergesetz).

11.2 Beschränkungen des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 50

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Zypern berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug. Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Unterkunft, Speisen und Getränke (außer für Angestellte),
  • Anschaffung, Miete oder Leasing von PKW.
 

Rz. 51

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 52

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so sind Vorsteuerbeträge zunächst direkt zu Abzugs- bzw. Ausgangsumsätzen zuzuordnen, wenn dies möglich ist. Für alle anderen Posten ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Die Vorsteueraufteilung geschieht als Regelmethode nach einem globalen Umsatzschlüssel. Abweichende Methoden können mit der Steuerbehörde vereinbart werden, wenn sie sachgerecht sind. Auch kann die Steuerbehörde eine abweichende Methode anordnen, wenn die das Ergebnis der Umsatzmethode als verzerrend bewertet.

11.3 Vorsteuerüberhänge

 

Rz. 53

Bei einem Vorsteuerüberhang aus einer Umsatzsteuermeldung wird dieser nicht direkt ausgezahlt, sondern grundsätzlich vorgetragen und kann dann mit den Zahllasten der folgenden Meldezeiträume verrechnet werden.

Es besteht eine gesonderte Möglichkeit, eine Erstattung zu beantragen, indem ein spezielles Formular eingereicht wird. Allerdings kann die Erstattung nur erfolgen, wenn der Vorsteuerüberhang auf einem der folgenden Gründe basiert:

  • Ausführung steuerfreier Umsätze mit Vorsteuerabzugsrecht,
  • Ausführung außerhalb Zyperns steuerbarer Umsätze,
  • Erwerb von Anlagegütern,
  • Überhang besteht seit mindestens drei Jahren.

11.4 Berichtigung des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 54

Nach dem zyprischen Umsatzsteuergesetz gilt für Gegenstände, die nicht nur einmalig genutzt werden, grundsätzlich ein Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Jahren bzw. für Grundstücke, Gebäude und verwandte Wirtschaftsgüter ein Zeitraum von zehn Jahren.

Die Vorsteuerberichtigung erfasst auch Patente, Lizenzen u.ä. ab einem Preis von 17.000 EUR bei mehrjähriger Nutzung (vgl. Art. 19 Mehrwertsteuergesetz).

11.5 Rechnungen

 

Rz. 55

In Zypern steuerpflichtige Unternehmer sind grundsätzlich verpflichtet, für alle steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze einschließlich Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Rechnung auszustellen.

 

Rz. 56

Korrekturbelege, z. B. bei Entgeltminderung, müssen sich eindeutig auf die Ursprungsrechnungen beziehen und den Berichtigungsgrund bezeichnen. Außerdem müssen sie innerhalb eines Monats nach Entdeckung des Fehlers oder nach Abschluss einer Vereinbarung über eine Preisanpassung ausgestellt werden, damit sie umsatzsteuerlich wirksam sind.

 

Rz. 57

Abrechnungen im Gutschriftsverfahren sind zulässig, wenn die Steuerbehörde zugestimmt hat (vgl. Schedule 10 Art. 1B Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 58

Umsatzsteuerrechnungen müssen folgende Angaben enthalten (vgl. Schedule 10 Art. 1A Mehrwertsteuergesetz):

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
  • Datum der Ausstellung,
  • eindeutige, fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Datum der Lieferung oder Leistung bzw. der erhaltenen Anzahlung, falls feststellbar und abweichend vom Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Nettoentgelt, getrennt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen,
  • Umsatzsteuerbetrag und Umsatzsteuersatz,
  • Hinweis auf eventuelle Steuerbefreiungen oder Entgeltminderungen,
  • Ggf. Hinweis auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten.
 

Rz. 59

Es gibt keine allgemeine Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen.

 

Rz. 60

Bei Einzelhandelsumsätzen mit einem Wert von weniger als 85 EUR gilt allerdings eine vereinfachte Rechnungsstellungspflicht. Diese müssen nur folgende Elemente enthalten:

  • Name und Anschrift des Leistenden und dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • Datum der Ausstellung,
  • Leistungsbeschreibung,
  • Gesamtentgelt und Umsatzsteuersatz.

11.6 Elektronische Rechnungsstellung

 

Rz. 61

Seit dem 01.01.2013 sind Papierrechnungen und digitale Rechnung gleichgestellt (vgl. Schedule 10 Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).

11.7 Rechnungen in fremder Währung

 

Rz. 62

Rechnungen dürfen in Fremdwährungen oder in Euro ausgestellt werden. Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis müssen zwingend auf Euro lauten.

Fremdwährungen sind nach dem Marktwechselkurs oder dem Kurs der zyprischen Zollbehörde umzurechnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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