Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch den Vorsteuerabzug wird der Grundsatz der Neutralität der USt in der Unternehmerkette sichergestellt. Die USt ist demnach kein Kostenfaktor in der Unternehmerkette, da der Unternehmer Umsatzsteuerbeträge, die ihm für Leistungen an sein Unternehmen im Inland in Rechnung gestellt werden, von der eigenen Steuerschuld abziehen bzw. ihre Erstattung begehren kann. Dadurch kommt es zu einer Saldierung von USt und Vorsteuer. Übersteigt die Umsatzsteuerschuld innerhalb eines Voranmeldungszeitraumes die abziehbare Vorsteuer, entsteht eine Umsatzsteuerzahllast, im umgekehrten Fall ein Guthaben gegenüber dem Finanzamt.

11.1 Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

 

Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland hängt der Vorsteuerabzug an folgenden Voraussetzungen:

  • Ein Unternehmer erbringt eine der USt unterliegende Leistung.
  • Der Leistungsempfänger muss Unternehmer sein (Inländereigenschaft ist nicht erforderlich) und die Leistung wird für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt.
  • Eine den Vorschriften des § 11 UStG entsprechende Rechnung liegt vor.
 

Rz. 90

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Abweichend davon gelten für den Vorsteuerabzug nachfolgender Fälle Spezialregelungen:

  • Für die Abzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer ist vorausgesetzt, dass sie vom Unternehmer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind, entrichtet wurde. Bei Anwendung der alternativen Regelung zur EUSt (vgl. Rn. 13), ist die Entstehung der EUSt-Schuld Voraussetzung für ihre Abzugsfähigkeit.
  • Die Abzugsfähigkeit der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ausschließlich davon abhängig, dass die erworbenen Gegenstände für Zwecke des Unternehmens des Leistungsempfängers bestimmt sind.
  • Die Steuer, die aufgrund des Übergangs der Steuerschuld (reverse charge) vom Leistungsempfänger geschuldet wird, kann von diesem als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für Zwecke seines Unternehmens ausgeführt worden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist hierzu nicht erforderlich.

11.2 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

 

Rz. 91

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug ist erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Es kommt somit bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Inland darauf an, dass die Leistung tatsächlich ausgeführt wurde und der Unternehmer über die Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Die Bezahlung der Rechnung ist grundsätzlich nicht erforderlich; lediglich für Unternehmer, die die Ist-Besteuerung vornehmen, ist seit 01.01.2013 der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Bezahlung möglich (gilt nicht für Versorgungsunternehmen und Unternehmen, deren Umsätze 2 Mio. EUR übersteigen).

 

Rz. 92

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird vor der Leistungserbringung eine Anzahlung geleistet, kann der Vorsteuerabzug bereits dann vorgenommen werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung vorliegt. In diesem Fall ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ohne Bedeutung.

 

Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Einfuhrumsatzsteuer kann in dem Kalendermonat abgezogen werden, in dem sie entrichtet wurde. Wenn der Unternehmer von der alternativen Regelung zur EUSt Gebrauch macht (vgl. Rn. 13), fällt die abziehbare Einfuhrumsatzsteuer in jenen Kalendermonat, in dem die EUSt-Schuld entstanden ist.

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beim i. g. Erwerb entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug gleichzeitig mit der Entstehung der Erwerbsteuerpflicht. Die tatsächliche Bezahlung der Steuer auf den i. g. Erwerb ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 95

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Vorsteuerabzug in jenen Fällen, in denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (reverse charge) ist in dem Zeitpunkt möglich, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde und die Steuerschuld entstanden ist. Eine ordnungsgemäße Rechnung bzw. die Bezahlung dieser ist nicht erforderlich.

11.3 Vorsteuerabzug und Betrug

 

Rz. 96

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH besteht für den Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn er wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen bzw. sonstigen Finanzvergehen steht. Dies gilt auch, wenn das Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz in der Lieferkette betrifft.

11.4 Ausschluss vom Vorsteuerabzug

 

Rz. 97

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Lieferungen und sonstige Leistungen, die nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Davon betroffen sind:

  • Ausgaben, die ertragsteuerlich überwiegend nicht abzugsfähig sind,
  • Leistungen, die i. Z. m. der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von Pkw, Kombis, Krafträdern stehen,
  • Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zumindest 10 % unternehmerischen Zwecken dienen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezugs abzustellen ist.
 

Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Beträgt die unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes zumindest 10 %, hat der Unternehmer mehrere Möglichkeiten. Er kann den Gegensta...

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