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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach geschichtlichen Anfängen der Jugendherbergsbewegung Anfang des 20. Jahrhunderts durch Richard Schirrmann, Auflösung während der Nazizeit seit dem Jahr 1933, und mit der Neugründung des Hauptverbands des Deutschen Jugendherbergswerks im Nachkriegsdeutschland im Jahr 1949, wurde erstmals durch das Zweite Gesetz zur Änderung des UStG 1951 vom 30.07.1952 (BGBl I 1952, 393) die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 13a UStG 1951 für die Leistungen des Deutschen Jungendherbergswerkes eingeführt.

Mit UStG 1967 vom 29.05.1967 (BGBl I 1967, 545) wurde die Vorschrift in § 4 Nr. 24 UStG überführt und um die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die der Unternehmer den Personen, die bei den Leistungen nach § 4 Nr. 24 UStG tätig sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt, erweitert. Seit unveränderter Übernahme der Vorschrift durch das UStG 1980 (BGBl 1979, 1953) erfolgte keine Änderung der Vorschrift.

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