Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zugutekommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen, vgl. Urteil des BFH vom 12.02.2009, Az: V R 47/07, BFHE 225, 178, BStBl II 2009, 677.

 

Rz. 2

Eine Vorgängervorschrift zur Umsatzsteuerbefreiung der Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen für Jugendeinrichtungen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken findet sich bereits im UStG des Jahres 1919 (BGBl I 1919, 373). Die Steuerbefreiung beruht – mit Unterbrechung der Jahre 1934 bis 1950 – im Wesentlichen auf der Neufassung des § 4 Nr. 13 UStG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 30.07.1952 (BGBl I 1952, 393), wurde u. a. durch das UStG 1980 übernommen (BStBl I 1979, 654) und zuletzt bis 31.12.2007 unverändert fortgeführt. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde § 4 Nr. 23 UStG in Folge der Rechtsprechung des EuGH (Urteil des EuGH vom 07.09.1999, Rs. C-216/97, Gregg, UR 1999, 419) um das Wort "Personen" gekürzt; der Begriff der Einrichtungen umfasst danach auch natürliche Personen, was eine gesonderte Nennung der "Personen" entbehrlich machte. Darüber hinaus wurde § 4 Nr. 23 UStG um einen Satz 4 ergänzt, wonach die Sätze 1 bis 3 nicht gelten, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge