Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich sind die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in den §§ 140ff. der AO geregelt. Je nach Betriebsart und Unternehmensgröße werden an die Aufzeichnungen mehr oder weniger qualitativ hochwertige Anforderungen gestellt. Eines ist jedoch allen Aufzeichnungsarten gemein. Nämlich dass die Aufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können. Zudem müssen die Geschäftsvorfälle sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Grundsätzlich sind Aufzeichnungen so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten sind eine eigenständige, speziell für die Belange der USt zugeschnittene Aufzeichnungsverpflichtung. Diese Aufzeichnungspflichten sind grundsätzlich unabhängig von den anderen Aufzeichnungspflichten des Steuer- und Handelsrechts.

  • Abs. 1 der Rechtsnorm zeigt auf, dass die Zielsetzung der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften die Feststellung sowohl der Steuer als auch der Bemessungsgrundlagen ist. Definiert werden hier auch Sonderfälle, in denen Personen, die nicht als Unternehmer gelten, aufzeichnungspflichtig i. S. d. § 22 UStG sind. Ferner wird geregelt, welche Aufzeichnungen zwingend elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen.
  • In Abs. 2 sind die einzelnen Aufzeichnungspflichten nach Art und Umfang benannt. Darin eingeschlossen sind auch die unentgeltlichen Leistungen nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG, die entgeltlichen Leistungen gleich gestellt werden.
  • In Abs. 3 werden Aufzeichnungspflichten für die Fälle beschrieben, in denen der Unternehmer überhaupt nicht oder nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Nach Abs. 4 muss der Unternehmer die Berechnungsgrundlagen für eine Vorsteuerberichtigung, aufzeichnen.
  • Abs. 4a enthält die Aufzeichnungspflichten für das i. g. Verbringen von Waren zu Lohnveredelungszwecken. Geregelt werden hierin auch die Aufzeichnungspflichten für das Verbringen von Gegenständen, mit denen im anderen EU-Staat sonstige Leistungen ausgeführt werden.
  • Abs. 4b gibt Aufschluss über die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich empfangener sonstiger Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen anderer Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat.
  • In Abs. 4c werden die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich des Umsatzsteuerlagers beschrieben.
  • Abs. 4d beschreibt, was wer im Falle einer Abtretung, Pfändung oder Verpfändung eines Anspruchs auf Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer aufzeichnen muss.
  • In Abs. 4e wird geregelt, dass derjenige, der Zahlungen in den Fällen des § 13c nach § 48 AO zu leisten hat, darüber auch Aufzeichnungen führen muss. Mit aufgezeichnet werden müssen auch Name, Anschrift und Steuernummer des Umsatzsteuerschuldners.
  • Abs. 5 letztlich gibt Aufschluss darüber, welche Unternehmer ein sog. Umsatzsteuerheft zu führen haben. In Abs. 6 ist die Ermächtigung für die entsprechenden Regelungen der UStDV zu finden.
  • Neben den umsatzsteuerlichen Aufzeichnungsvorschriften gelten die allgemeinen steuerlichen Aufzeichnungsvorschriften der §§ 140148 AO ebenso.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge