Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG), stellt eine den Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) ergänzende Vorschrift dar. Sie betrifft alle Leistungsbezüge für das Unternehmen und kommt zur Anwendung, sofern sich ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung (ggf. innerhalb der -Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Stimmt die tatsächliche Verwendung nicht mit der beabsichtigten Verwendung überein, erfolgt eine Vorsteuerberichtigung, es sei denn, die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind nicht überschritten. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn der Unternehmer in einem oder mehreren Jahren des Berichtigungszeitraums Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen anders beurteilt werden, als die Umsätze, die der Unternehmer zunächst ausführen will (vgl. z. B. BFH vom 16.05.2002, Az: V R 56/00, UR 2002, 470, vom 22.02.2001, Az: V R 77/96, BStBl II 2003, 426, vom 12.06.1997, Az: V R 49/92, HFR 1998, 220). Die Vorsteuerberichtigung wird nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (ex nunc) durchgeführt. Für rückwirkende Vorsteuerberichtigungen sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der AO bezüglich der Aufhebung und Änderung von Steuerfestsetzungen (insbesondere §§ 129, 164, 165, 172 ff. AO) anzuwenden.

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 15a UStG soll in erster Linie die missbräuchliche Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs verhindern. Der volle Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer nur unter der Voraussetzung zu, dass mit dem Leistungsbezug (Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens, ausgeführte Arbeiten an Gegenständen, ausgeführte sonstige Leistungen) innerhalb des maßgeblichen Berichtigungszeitraumes Umsätze ausgeführt werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Andernfalls muss eine den Nutzungsverhältnissen entsprechende Korrektur erfolgen. Desgleichen ist eine Berichtigung zu Gunsten des Unternehmers erforderlich, wenn der bisher nicht zulässige Vorsteuerabzug infolge der Änderung der Verhältnisse ganz oder teilweise geltend gemacht werden kann. Die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug müssen vor der Durchführung der Vorsteuerberichtigung erfüllt sein (vgl. Abschn. 15a.1 Abs. 5 UStAE). Fehlt es an der ordnungsgemäßen Rechnung oder am zollamtlichen Einfuhrbeleg, werden die betreffenden Vorsteuerbeträge nicht in die Berichtigung einbezogen. Werden die erforderlichen Dokumente später nachgereicht und haben sich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt bereits geändert, kommt es in dem Jahr, in dem die Dokumente vorliegen, zum Vorsteuerabzug und zugleich zur Vorsteuerberichtigung.

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