11.1 Kleinunternehmer (§ 19 dUStG)

 

Rz. 82

Steuerpflichtige, deren Umsätze im Zeitraum der letzten zwölf Monate den Wert von 50.000 EUR nicht überstiegen haben bzw. wahrscheinlich nicht übersteigen werden, gelten als Kleinunternehmer.

 

Rz. 83

Gem. Art. 94 sloMwStG dürfen Kleinunternehmer keine MwSt berechnen und sie auf ausgestellten Rechnungen ausweisen. Sie haben keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Diese Bestimmungen gelten nur für Steuerpflichtige, die einen Sitz bzw. feste Niederlassung in Slowenien haben. Kleinunternehmer können jedoch bei der Steuerbehörde einen Antrag zur Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen stellen.

11.2 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 dUStG)

 

Rz. 84

Für Land- und forstwirtschaftliche Leistungen sind Sonderregelungen in Bezug auf Steuersätze und pauschale Besteuerung vorgesehen.

11.3 KEA bei Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen

 

Rz. 85

Die Folge der Leistungsortregelung im B2C-Bereich wäre eine Registrierungspflicht in jedem einzelnen Land, in dem der betroffene Unternehmer eine derartige Leistung erbringt. Die Registrierung können Unternehmer vermeiden, wenn sie die sog. kleine einzige Anlaufstelle (KEA) bzw. Mini-One-Stop-Shop (MOSS) anwenden. Diese ermöglicht Unternehmern mit Sitz in Slowenien (oder außerhalb der EU und einer festen Niederlassung in Slowenien), dass sie die auf ihre Dienstleistungen in verschiedenen Mitgliedstaaten anfallende MwSt über die KEA in Slowenien im eSteuern-System abrechnen können.

11.4 Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 dUStG)

 

Rz. 86

Die MwSt wird von Reiseveranstaltern vom Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag, der vom Reisenden bezahlt wird, und den tatsächlichen Aufwendungen des Reiseveranstalters berechnet, wenn der unmittelbare Verbraucher dieser Dienstleistungen der Reisende ist.

11.5 Differenzbesteuerung (§ 25a dUStG)

 

Rz. 87

Differenzbesteuerung ist anwendbar, wenn der Steuerpflichtige mit gebrauchten Waren, Kunstgegenständen, Sammlungen und Antiquitäten handelt.

11.6 Vereinfachung für ausländische Beförderer von Reisenden im internationalen Straßenverkehr

 

Rz. 88

Mit dem Ziel Administrationspflichten zu vereinfachen, gilt mit Anwendung ab 01.04.2015 eine spezielle fakultative Regelung für ausländische Beförderer von Reisenden im internationalen Straßenverkehr, die in Slowenien gelegentlich fahren und keine slowenischen Vorsteuern geltend machen. Solche Unternehmer können ein vereinfachtes MwSt-Registrierungsverfahren anwenden und im Anschluss eine jährliche MwSt-Erklärung vorlegen.

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