Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Rechnung mit falschen Angaben kann den Verlust der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger zur Folge haben.

 

Rz. 89

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWStG regelt lediglich die Vorgehensweise für eine Korrektur der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes. Wie die restlichen Fehler (z. B. Angabe einer falschen USt-IdNr.) zu korrigieren sind, ist im MWStG nicht geregelt. In der Praxis erfolgt dies z. B. durch Stornierung der ursprünglichen Steuerbelege und Ausstellung neuer Belege.

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