Rz. 86
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen Steuerbetrag aus, den er für diesen Umsatz nicht schuldet, kommt es zur Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Der Unternehmer kann jedoch die Rechnung berichtigen. Der Leistungsempfänger kann nur die gesetzlich geschuldete, nicht aber die in Rechnung gestellte USt als Vorsteuer abziehen.
Rz. 87
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Kommt es zu einer Rechnungsausstellung, obwohl keine Leistung erbracht wurde oder legt ein Nichtunternehmer eine Rechnung, schuldet der Rechnungsaussteller die Steuer ebenso aufgrund der Rechnung. Aufgrund der EuGH-Judikatur ist auch die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten USt möglich, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat. Gutgläubigkeit ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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