Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Allgemeinen besteht die Möglichkeit, Rechnungen zu ändern und zu ergänzen. Jeder Beleg, der die ursprüngliche Rechnung ändert oder ergänzt und sich ausdrücklich und eindeutig auf diese bezieht, gilt als eine Rechnung. Die korrigierte Rechnung muss neben den Pflichtangaben auch die fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung enthalten. Es bestehen keine Fristen für Rechnungskorrekturen.

 

Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das slowakische MwStG beinhaltet keine ausdrückliche Bestimmung bezüglich Rechnungskorrekturen aufgrund der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge