Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Elektronische Rechnungen sind seit 01.01.2013 Papierrechnungen gleichgestellt. Es ist zulässig, dass Rechnungen vom Leistenden in beliebigem Dateiformat (z. B. pdf, doc, xls, xml) ausgestellt und in beliebiger elektronischer Form (z. B. per E-Mail oder als Anhang hierzu, Web-Download) an den Leistungsempfänger übermittelt werden.

 

Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Rechnungsempfänger muss dieser Übermittlungsart schriftlich oder konkludent (z. B. durch Zahlung der Rechnung) zustimmen. Des Weiteren müssen die Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Soweit nicht eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder das EDI-Verfahren verwendet wird, ist der Nachweis dieser Voraussetzungen grundsätzlich im Rahmen eines sogenannten "innerbetrieblichen Kontrollverfahrens" zu führen.

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