Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Steuerbeleg kann mit der Zustimmung der Person, für die die Leistung erbracht wird, auch in elektronischer Form ausgestellt werden. Dabei gilt als ein Beleg in elektronischer Form jeder Beleg, der elektronisch erstellt und empfangen wird und nicht mehr nur solche, die mit einer garantierten, auf qualifiziertem Zertifikat basierenden elektronischen Unterschrift oder mit einer garantierten, auf qualifiziertem Zertifikat basierenden elektronischen Signatur nach dem Gesetz über elektronische Signatur versehen werden. Die allgemeinen Anforderungen an die Sicherstellung von Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gelten dabei uneingeschränkt auch für elektronische Belege.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge