Rz. 82
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
An die Stelle von Rechnungen können Gutschriften treten, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden und auch als solche zu bezeichnen sind. Gutschriften gelten als Rechnungen, wenn
- der Empfänger der Gutschrift (= leistender Unternehmer) zum Ausweis der USt berechtigt ist,
- Einverständnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger über die Abrechnung mittels Gutschrift besteht,
- die allgemeinen Formvorschriften für Rechnungen erfüllt sind und
- die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugeleitet wird.
Rz. 83
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Gutschriftempfänger (= leistender Unternehmer) ihr widerspricht.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen