Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

An die Stelle von Rechnungen können Gutschriften treten, die vom Leistungsempfänger ausgestellt werden und auch als solche zu bezeichnen sind. Gutschriften gelten als Rechnungen, wenn

  • der Empfänger der Gutschrift (= leistender Unternehmer) zum Ausweis der USt berechtigt ist,
  • Einverständnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger über die Abrechnung mittels Gutschrift besteht,
  • die allgemeinen Formvorschriften für Rechnungen erfüllt sind und
  • die Gutschrift dem leistenden Unternehmer zugeleitet wird.
 

Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Gutschriftempfänger (= leistender Unternehmer) ihr widerspricht.

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