Rz. 85

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der leistungserbringende Steuerzahler kann schriftlich zur Ausstellung des Steuerbelegs in seinem Namen den Leistungsempfänger oder einen Dritten (z. B. seine Buchhaltungsfirma) bevollmächtigen.

 

Rz. 86

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vom Leistungsempfänger ausgestellte Steuerbelege sind mit dem Hinweis "vom Kunden ausgestellt" zu versehen.

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