Rz. 85
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Der leistungserbringende Steuerzahler kann schriftlich zur Ausstellung des Steuerbelegs in seinem Namen den Leistungsempfänger oder einen Dritten (z. B. seine Buchhaltungsfirma) bevollmächtigen.
Rz. 86
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Vom Leistungsempfänger ausgestellte Steuerbelege sind mit dem Hinweis "vom Kunden ausgestellt" zu versehen.
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