Rz. 94
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Als Rechnung gilt auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Voraussetzung ist, dass die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung folgenderweise gewährleistet sind:
- durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren;
- mit qualifizierter elektronischer Signatur;
- mit elektronischem Datenaustausch (EDI – Electronic Data Interchange);
- auf eine andere Art und Weise.
Rz. 95
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Diese Vereinfachungsregelungen wurden seit dem 01.01.2013 in das Gesetz mit der Transponierung der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft Nr. 2010/45/EG eingeführt.
Rz. 96
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die elektronischen Rechnungen sind in der Regel zehn Jahre lang in einer beliebigen Form aufzubewahren. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung müssen während der ganzen Zeit gewährleistet sein, wobei auch eine ordnungsgemäße Software zur Verfügung stehen muss.
Rz. 97
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Das Gesetz räumt dem Finanzamt das Recht ein, bei einer Betriebsprüfung von der steuerbaren Person Zugang zu den elektronisch aufbewahrten Rechnungen zu verlangen, um diese herunterladen und benutzen zu können.
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