Rz. 82

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Aufhebung oder Rückgabe der Leistung, Senkung oder Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage oder Rückerstattung des Entgelts (vgl. Rn. 51), hat der Steuerzahler, der die ursprüngliche steuerbare Leistung erbracht hat, Steuerbemessungsgrundlage und Steuerbetrag zu berichtigen und innerhalb von 15 Tagen ab Feststellung dieser Umstände einen sog. Berichtigungssteuerbeleg (Steuergut- bzw. Steuerlastschrift) auszustellen. Diese Steuerberichtigung gilt als eigenständige steuerbare Leistung und ist insofern in der laufenden Steuererklärung zu berücksichtigen, wobei eine Steuerminderung erst dann berücksichtigt werden darf, wenn der Empfänger den Berichtigungsbeleg empfangen hat. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, den geltend gemachten Vorsteuerabzug zu berichtigen, falls durch die Berichtigung der Steuerbetrag sich verringert. Er kann berichtigen, wenn sich der Steuerbetrag erhöht.

 

Rz. 83

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Gut- bzw. Lastschrift muss u. a. einen Hinweis auf den ursprünglichen Steuerbeleg enthalten.

 

Rz. 84

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach Ablauf von drei Jahren ab Ende des Besteuerungszeitraums, in dem die ursprüngliche steuerbare Leistung erbracht wurde, kann keine Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage und der Höhe der Steuer mehr vorgenommen werden. Lediglich bei Verträgen über die Nutzung von gemieteten Waren, die die Verpflichtung des Mieters enthalten, die Mietsache bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu erwerben, ist eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage in den Fällen möglich, in denen es abweichend vom ursprünglichen Vertrag nicht zum Erwerb der Mietsache kommt. In diesen Fällen ist eine Korrektur innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Tatsache, wegen der der Erwerb nicht erfolgt, möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge