Rz. 87

Stand: 5. A.

Der Deutsche Steuerberater Verband e. V. sieht auch diese mögliche Neuregelung kritisch (vgl. DStV, Stellungnahme S 01/18 vom 16.2.2018, a. a. O.):

Zitat

[. . . ]

MwSt-Identifikationsnummer und Zusammenfassende Meldung (ZM) sollen materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden. Wenn die korrekte ZM Tatbestandsvoraussetzung zur Gewährung der Steuerbefreiung wird, erhöht sich ihr rechtlicher Stellenwert enorm. Nach derzeitiger Rechtslage stellt die unrichtige Abgabe einer ZM lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit Geldbuße geahndet werden. Künftig könnte eine fehlerhafte ZM dazu führen, dass die Steuerbefreiung versagt und in Folge eine steuerpflichtige Lieferung vorliegt. Erkennt der Steuerpflichtige dies nicht rechtzeitig, drohen ihm steuerstrafrechtliche Konsequenzen wegen unterlassener Mehrwertsteueranmeldung. Der DStV plädiert daher dafür, auf die Einbeziehung der korrekten ZM für die Steuerbefreiung zu verzichten.

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