Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 326 Steuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung (Lizenz) erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Unternehmer in Rumänien seit mehr als einem Jahr mehrwertsteuerlich registriert ist, keine offenen Zoll- oder Umsatzsteuerschulden hat, und in den letzten zwölf Monaten Einfuhren mit einem Wert von mindestens 100 Mio. RON angemeldet hat. Alternativ kann die Lizenz auch Personen erteilt werden, die den zollrechtlichen ZWB-Status besitzen, oder denen eine andere besondere zollrechtliche Erleichterung bewilligt wurde.

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