Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 23 Mehrwertsteuergesetz).

Das Verfahren gilt zunächst für alle Einfuhren jener Güter, die in Anhang A zur Durchführungsverordnung Umsatzsteuer aufgeführt werden (vgl. Art. 17 Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Weiterhin anzuwenden ist das Verfahren für die Einfuhr von Gütern zur Versorgung von Beförderungsmitteln, die nicht zum freien Verkehr abgefertigt wurden (vgl. Art. 17a Durchführungsverordnung Umsatzsteuer).

In den Niederlanden niedergelassene Unternehmer oder solche, die einen Fiskalvertreter bestellt haben, dürfen allgemein einen Antrag auf Anwendung des Verfahrens stellen (vgl. Art. 18 Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Der Antrag setzt regelmäßige Einfuhren in den Niederlanden und ordnungsmäßige Aufzeichnungen voraus. Wird der Antrag bewilligt, müssen alle Einfuhren im besonderen Verfahren abgewickelt werden.

Schließlich kann ein Antrag für das Verfahren bezogen auf die Einfuhr von Personenkraftwagen und Lieferwagen gestellt werden (vgl. Art. 18a Durchführungsverordnung Umsatzsteuer). Dieser Antrag setzt ebenfalls eine Niederlassung oder einen Fiskalvertreter voraus, weiterhin entsprechende, ordnungsgemäß erfolgte Einfuhren während mindestens sechs Monaten, die Führung von ordnungsmäßigen Aufzeichnungen und die Implementierung angemessener Maßnahmen zur Sicherung der Zahlung der Mehrwertsteuer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge