Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten. Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben. Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus. Weiterhin muss der Unternehmer seit mindestens einem Jahr registriert sein, seit mindestens einem Jahr seine Umsatzsteuermeldungen digital und rechtzeitig abgegeben haben, in dieser Zeit keine verspäteten oder offenen Steuerzahlungen gehabt haben, und innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens 50 % seiner Umsätze in Form steuerfreier Ausfuhren oder innergemeinschaftlicher Lieferungen erzielt haben (vgl. Art. 38 Mehrwertsteuergesetz). Abweichend kann die Steuerbehörde das Verfahren auch gestatten, wenn nicht alle Voraussetzungen erfüllt werden, verlangt dann jedoch, dass eine finanzielle Sicherheit gestellt wird. Werden nach erteilter Genehmigung Verstöße festgestellt, darf die Behörde diese zukunftsbezogen widerrufen.

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