Rz. 48a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld in einem besonderen Verfahren in der Umsatzsteuermeldung vorzunehmen, anstatt sie bei der Zollbehörde zu entrichten (vgl. Gesetz 4132/2013). Daraus können sich Cashflow-Vorteile ergeben. Das Verfahren setzt einen Antrag bei der Steuerbehörde voraus. Es kann nur von ausländischen Unternehmen genutzt werden, die in Griechenland mehrwertsteuerlich registriert sind, aber keine ertragsteuerliche oder mehrwertsteuerliche Betriebsstätte besitzen dürfen. Weiterhin erfordert das Verfahren Einfuhren mit einem statistischen Wert von über 250 Mio. EUR pro Jahr bzw. mehr als 100 Mio. EUR in den ersten fünf Jahren. Dabei ist es möglich, Einfuhren verbundener Unternehmen zu addieren. Schließlich muss der Antragsteller die eingeführten Waren zu mindestens 90 % für Umsätze in Form steuerfreier Ausfuhren oder innergemeinschaftlicher Lieferungen verwenden.

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