Rz. 49a

In Luxemburg wird die Einfuhrumsatzsteuer von mehrwertsteuerlich registrierten Personen (einschließlich in Luxemburg registrierten Ausländern) nicht durch die Zollbehörde erhoben, sondern der Steuerpflichtige meldet sie in seiner luxemburgischen Umsatzsteuermeldung für den Zeitraum der Einfuhr und zieht sie zeitgleich als Vorsteuer ab (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, vgl. Art. 61bis Mehrwertsteuergesetz).

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