Rz. 47a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 33a Mehrwertsteuergesetz). Grundsätzlich ist hierfür eine von den Behörden erteilte besondere Genehmigung erforderlich. Diese kann beantragt werden, wenn der Einführer den zollrechtlichen ZWB-Status besitzt, oder wenn er in Polen als aktiver Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, ihm vereinfachte Einfuhrvorschriften nach Art. 166 und 182 UZK bewilligt wurden und er keine materiellen Rückstände an Steuern oder Sozialabgaben hat. Der Antrag ist mit sechs Monaten Vorlauf zu stellen. Vorteil des Verfahrens ist eine Liquiditätsverbesserung.

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