Rz. 48a

Es ist möglich, die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuerschuld nicht direkt bei der Zollbehörde vorzunehmen, sondern stattdessen den Betrag in der Umsatzsteuermeldung anzugeben und – soweit berechtigt – zeitgleich als Vorsteuer geltend zu machen (vgl. Art. 167 Mehrwertsteuergesetz). Hierzu muss der Steuerpflichtige bis spätestens November des Vorjahres einen gesonderten Antrag (Formular 036) bei der Behörde stellen. Das Verfahren ist nur Steuerpflichtigen zugänglich, die monatliche Umsatzsteuermeldungen einreichen. Es wirkt ähnlich einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und kann somit Liquiditätsvorteile herbeiführen.

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