Rz. 49

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wenn eine Rechnung in einer fremden Währung, z. B. in Euro, ausgestellt wird, muss zumindest der Gesamtumsatzsteuerbetrag der Rechnung in britische Pfund umgerechnet und der Wechselkurs auf der Rechnung angegeben werden. Als Wechselkurs ist der Kurs der britischen Finanzbehörde HM Revenue & Customs, der Kurs der Europäischen Zentralbank oder der offizielle Markt-Verkaufskurs, der in einer britischen Zeitung veröffentlicht wird, z. B. der Financial Times, zu verwenden. Es besteht auch die Möglichkeit einen anderen Wechselkurs zu verwenden, dies sollte man sich jedoch vorab von dem zuständigen britischen Finanzamt schriftlich genehmigen lassen. Maßgeblich ist der jeweilige Wechselkurs im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung.

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