Rz. 93

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als weitere Konsequenz der Registrierung entsteht für jedes Steuersubjekt die Pflicht zur Rechnungsausstellung) nach den ungarischen Vorschriften. Werden Lieferungen oder Leistungen von einem in Ungarn nicht registrierten EU-Unternehmen an inländische Leistungsempfänger erbracht und wird dabei die MwSt vom Leistungsempfänger geschuldet, sind ab 01.01.2013 für die Rechnungsausstellung die Vorschriften desjenigen Mitgliedstaates anzuwenden, wo das leistende Unternehmen seinen Sitz hat, vorausgesetzt, dass es in Ungarn nicht niedergelassen ist oder keine in der Leistung direkt involvierte Betriebsstätte in Ungarn hat (§ 158/A uUStG).

 

Rz. 94

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Richtlinie 2011/115/ EG betreffend die Rechnungsstellung wurde ins innerstaatliche Recht gem. § 168/A. uUStG umgesetzt. Demzufolge ist ab 01.01.2013 die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit und Lesbarkeit des Inhalts der gedruckten bzw. elektronischen Rechnungen bis zur Aufbewahrungsfrist zu gewährleisten. Somit sind die Rahmenbedingungen für die elektronische Übermittlung von Rechnungen bei Zustimmung des Empfängers geschaffen worden. Die Anforderung für die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit der Rechnung wurde im Gesetz jedoch weit formuliert und wird derzeit in der Praxis noch diskutiert.

 

Rz. 95

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die inhaltlichen Anforderungen von Rechnungen sind im § 169 uUStG enthalten. Nach der Definition des Gesetzes sind als Rechnungen jegliche auf Papier gedruckten oder auf Grund der einschlägigen Vereinbarung mit dem Käufer auf elektronischem Wege ausgestellten Belege, die zur Steueridentifikation geeignet sind, mit folgendem Mindestinhalt zugelassen:

  • laufende Nummer der Rechnung,
  • Datum der Rechnungsausstellung,
  • Name, Anschrift und Steuernummer des Lieferanten, bzw. Leistungserbringers,
  • Name, Anschrift, USt-IdNr. (mangels dieser die Steuernummer) des Käufers, sofern der Käufer zur Steuerzahlung verpflichtet ist,
  • die USt-IdNr. des Käufers (ohne HU), falls die Vorsteuer 100.000 HUF (rund 323 EUR) erreicht oder übersteigt, und der Käufer in Ungarn registriert wurde, bzw. das leistende Unternehmen für wirtschaftliche Zwecke in Ungarn niedergelassen ist,
  • bei steuerfreien i. g. Lieferungen die USt-IdNr. des Käufers,
  • Leistungsdatum, sofern es vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung abweicht,
  • Bezeichnung sowie statistisches Kennzeichen des Produktes bzw. der Leistung, soweit dies zur Identifikation nach uUStG erforderlich ist,
  • Mengeneinheit und Menge des Produktes bzw. der Leistung, falls Letztere sich in natürlichen Maßeinheiten bestimmen lässt,
  • berechneter Einheitspreis des Produktes bzw. der Leistung, falls Letztere sich auf Einheiten bestimmen lässt,
  • Nettoentgelt des Produktes bzw. der Leistung insgesamt,
  • Steuersatz,
  • Umsatzsteuerbetrag insgesamt, auch in HUF für eine in Fremdwährung ausgestellte Rechnung,
  • Name, Anschrift und Steuernummer des Fiskalvertreters, wenn ein Fiskalvertreter in Anspruch genommen wurde,
  • gesetzlich festgelegter Hinweis im Falle der Besteuerung von Reiseleistungen (vgl. Rn. 41) bzw. von Differenzbesteuerung (vgl. Rn. 42)
  • bestimmte gesetzliche Angaben hinsichtlich Neufahrzeuglieferungen (vgl. Rn. 31).
 

Rz. 96

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist vom inländischen Rechnungsaussteller ein gesetzlich festgelegter Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld in der Rechnung zu vermerken. In der Rechnung ist unter anderem auf die steuerbefreite i. g. Lieferung und auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes hinzuweisen.

 

Rz. 97

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hat der Rechnungsaussteller für die Besteuerung nach dem Geldflussprinzip (vgl. Rn. 43 ff.) optiert, ist in der Rechnung der diesbezügliche Hinweis aufzunehmen.

 

Rz. 98

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Auf Anzahlungen entsteht eine Umsatzsteuerschuld bei der Bezahlung (oder Gutschrift auf dem Bankkonto), sofern sie mit einem steuerpflichtigen Umsatz verbunden ist. Die Vorsteuer kann vom Empfänger gleichzeitig in Abzug gebracht werden. Eine Rechnung über eine Anzahlung ist gesondert zu kennzeichnen, ansonsten gelten die allgemeinen Inhaltsanforderungen. In der Endrechnung ist es zweckmäßig, die Anzahlung und die darauf entfallende Steuer auszuweisen und vom Endbetrag offen abzuziehen. Auf Anzahlungsrechnungen betreffend Dienstleistungen unter Anwendung des inländischen reverse charge gelten abweichende Regelungen.

 

Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Ausstellung von Rechnungen (Gutschriften i. S. d. MwStSystRL) können von ungarischen Kunden oder von Dritten, die Steuersubjekte sind, vom Leistungserbringer übernommen werden, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wird. Diesbezüglich muss die Rechnung einen gesetzlich festgelegten Hinweis enthalten. In diesem Falle haften der Rechnungsaussteller und das zur Rechnungsausstellung verpflichtete Steuersubjekt gemeinsam für die Steuerverpflichtungen.

 

Rz. 100

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Elektronische Rechnungen sind gem. uUStG in Ungarn zugelassen...

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