Rz. 75

Die MwSt-Erklärung ist bis zum letzten Arbeitstag des Folgemonats für den laufenden Monat elektronisch einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine eventuell angefallene MwSt-Schuld (Saldo aus MwSt-Pflicht und MwSt-Anspruch) an das Finanzamt zu überweisen. Erbringt der Steuerpflichtige allerdings i. g. Lieferungen von Waren und/oder Leistungen, für welche die Steuerschuld auf einen EU-Empfänger übergeht, ist die MwSt-Erklärung bereits bis zum 20. Tag im Monat für den Vormonat einzureichen. Einen MwSt-Überhang überweist das Finanzamt in 21 Tagen nach Abgabe der Erklärung auf das Konto des Steuerpflichtigen. Eventuelle Korrekturen (später erhaltene Rechnungen, Gutschriften etc.) werden in der laufenden Monatserklärung rückwirkend geltend gemacht. Es besteht keine Jahreserklärung. Rechnungen, die nicht in der vorgesehenen MwSt-Erklärung (als die MwSt-Pflicht entstand) berücksichtigt wurden, können in der laufenden Erklärung mitberücksichtigt werden. Zu beachten ist dabei jedoch, dass in einem solchen Falle Zinsen i. H. v. Euribor + entsprechendem im Gesetz festgelegtem Zuschlag zu berechnen und mit der Erklärung zu entrichten sind. Vorsteuern können spätestens bis Dezember des Folgejahres geltend gemacht werden (siehe Rn. 29). Der Steuerpflichtige hat bis zum 20. Tag des Monats (z. B. bis zum 20. 03. für Februar), wenn er im Vormonat i. g. Warenlieferungen und/oder Leistungen mit Übergang der Steuerschuld auf einen EU-Unternehmer ausgeführt hat, beim Finanzamt die Zusammenfassende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck elektronisch abzugeben.

 

Rz. 76

Im Falle der Ausübung von Lieferungen und Leistungen, die dem nationalen Reverse Charge gem. Art. 76a MwStG unterliegen (z. B. Bauleistungen), muss der Lieferer bzw. Leistende neben der MwSt-Erklärung noch einen Sonderbericht (Formular "PD-O") abgeben.

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